Satzung
des AVP – Akzeptanz, Vertrauen, Perspektive e.V.
(Stand: 27.05.2020)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „AVP – Akzeptanz, Vertrauen, Perspektive e.V.“

(2) Er hat den Sitz in Düsseldorf.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Düsseldorf unter VR 9225 eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) AVP e.V. widmet sich in seinem gesamten Handeln dem Ziel für den Einzelnen ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, Voraussetzungen für eine eigenständige Gestaltung des Lebens zu fördern, Grundlagen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. In diesem Lichte verfolgt AVP e.V. mit seinem Handeln die Förderung:

  • der Jugend- und Altenhilfe
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  • des Schutzes von Ehe und Familie
  • der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten
  • des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger- und mildtätiger Zwecke

(3) Der Satzungszweck wird durch ein breites Spektrum von Leistungen und Angeboten verwirklicht:

Bildung

  • Bildungsangebote im Kursformat in eigenen Bildungszentren
  • frühkindliche Förderung und Tagesbetreuung von Kindern im Alter von vier Monaten bis 6 Jahren

Erziehungshilfe & Integration

  • Leistungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII, umgesetzt in Angeboten der ambulanten Familienberatung sowie in Weiterbildungsmaßnahmen für Erziehungsberechtigte
  • Pädagogische Jugendprojekte, aufsuchende Jugendarbeit, Einzelhilfe und internationaler Jugendaustausch im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 KJHG
  • Stationäre Jugendhilfe
  • Angebote zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund

Fürsorge & Pflege

  • Leistungen der Behindertenhilfe im Rahmen der stationären Betreuung, Eingliederungshilfe, Verhinderungspflege und der zusätzlichen Betreuungsleistungen.
  • Stationäre und ambulante Angebote der Altenhilfe

Kultur

  • Kulturproduktionen mit pädagogischer und interkultureller Ausrichtung in Form von Kunstausstellungen, Aufführungen der vereinseigenen Theaterwerkstatt, Konzerten und Gemeinwesenarbeit im lokalen Umfeld

Als landesweite Plattform über die eine Kompetenzvermittlung und ein Erfahrungsaustausch zwischen Bildungsträgern sowie den Einrichtungen und Akteuren der Bildungs- und Sozialarbeit gewährleistet werden, initiiert die Gesellschaft folgende Leistungen und Angebote:

  • Beratung, Information, Aufklärung von Bildungsträgern, Einrichtungen der Jugendarbeit, staatlichen Behörden hinsichtlich der Weiterentwicklung der (sozial-)pädagogischen Arbeit mit den Zielgruppen
  • Erfahrungsaustausch und Koordination zwischen lokalen und regionalen Initiativen
  • Organisation und Durchführung von Fachkonferenzen mit Initiativen und staatlichen Behörden auch der Herkunftsländer zum Zwecke der inhaltlichen Weiterentwicklung (sozial-) pädagogischen Arbeit mit den Zielgruppen
  • Weiterbildung von zielgruppenorientierten Akteuren und Multiplikatoren
  • Sozialraumanalysen im Hinblick auf die soziale Problematik
  • Empirische Untersuchungen zur Weiterentwicklung der Theorien und Methoden der pädagogischen und sozialpädagogischen Arbeit in Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen
  • internationaler Fachkräfteaustausch

(4) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.

 § 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.

Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 01.01. des folgenden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung  beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses der Aufsichtsrat angerufen werden, der abschließend entscheidet.

 § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Aufsichtsrat
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Aufsichtsrat einzuberufen. Sie wird vom Vorstand geleitet, solange die Mitgliederversammlung keinen anderen wählt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 50 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Aufsichtsrat unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere:

a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrats
b) Entlastung des Vorstandes auf Basis einer Empfehlung des Aufsichtsrates
c) Aufgaben des Vereins (einschließlich Satzungszweck)
d) Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
e) Genehmigung des Jahresabschlusses
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden.

§ 8 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen (ungerade Zahl) des Vereins, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen MitarbeiterInnen angehören dürfen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n für eine Amtszeit von vier Jahren.

(4) Im Falle eines Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes können die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

(5) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:

a) die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands
b) Bestimmung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c) Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand
d) Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss
e) Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins
f) Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
g) Einladung der Mitgliederversammlung

(6) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(7) Aufgaben des Vorstands können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

(8) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(9) Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, die an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden sind.

(10) Die Aufsichtsratsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(11) Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf dieses Organ keine Anwendung.

(12) Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

(2) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von drei Jahren ernannt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäfts-führungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, der Satzung, der Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Aufsichtsrates.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Aufstellen von Jahresplan und Jahresabschluss
b) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins nach der Maßgabe des Aufsichtsrats
c) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Vorstand hat Anspruch auf eine seiner Tätigkeit angemessenen Vergütung.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3  Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Die in Aufsichtsratssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.